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Pflanzenschutz – Zusammenarbeit · Pflanzenschutz – Zusammenarbeit

§ 7 Pflanzenschutz – ZusammenarbeitArtikel 7.

ДействуетОфициальный текст

In Durchführung der im Artikel 1 dieses Abkommens vorgesehenen Zusammenarbeit zur Unterbindung von Pflanzenkrankheiten und Pflanzenschädlingen, die eine Gefahr für beide Länder darstellen, sind die Vertragschließenden Teile übereingekommen, sich gegenseitig nach vorherigem Einvernehmen die erforderliche fachliche und technische Hilfe zu gewähren. Technische Hilfe wird gegen Kostenersatz gewährt.