Verordnung über die Gewässeraufsichtsorg · Verordnung über die Gewässeraufsichtsorgane
§ 4 Verordnung über die Gewässeraufsichtsorg
Der Landeshauptmann hat den Gewässeraufsichtsorganen einen Dienstausweis nach dem aus der Anlage B ersichtlichen Muster auszustellen.