§ 21 Vertrag über die Regelung von wasserwirtInnerstaatliche Verbindlichkeiten
Artikel 21
Innerstaatliche Regelungen und Verbindlichkeiten betreffend wasserwirtschaftliche Maßnahmen und die damit zusammenhängende Kostentragung werden durch die von den Vertragsstaaten in diesem Vertrag gegenseitig übernommenen Verpflichtungen nicht berührt.