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Europäisches Übereinkommen über die theo · Europäisches Übereinkommen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen

§ 1 Europäisches Übereinkommen über die theoARTIKEL 1

ДействуетОфициальный текст

(1) Jede Vertragspartei wendet die in der Anlage I dieses Übereinkommens enthaltenen Bestimmungen über die theoretische und praktische Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen an oder empfiehlt der zuständigen Behörde die Anwendung dieser Bestimmungen, falls die Ausbildung von diplomierten Krankenpflegepersonen nicht ihrer unmittelbaren Aufsicht unterliegt.

(2) Im Sinne dieses Übereinkommens umfaßt der Begriff „diplomierte Krankenpflegepersonen“ ausschließlich in der allgemeinen Krankenpflege ausgebildete Personen (diplomierte Krankenschwestern und Krankenpfleger). Hiezu gehören nicht Krankenpflegepersonen, deren Ausbildung auf das Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens, der Kinderkranken- und Säuglingspflege, der Geburtshilfe oder der psychiatrischen Krankenpflege beschränkt ist.