§ 26 Europäisches Übereinkommen über den SchuARTIKEL 26
D. BESONDERE BESTIMMUNGEN FÜR DEN SCHIFFSTRANSPORT
Tiere dürfen nicht auf offenem Deck transportiert werden, es sei denn, in ausreichend gesicherten Behältnissen oder in festen Aufbauten, die von der zuständigen Behörde genehmigt sind und ausreichenden Schutz vor der See und vor Witterungseinflüssen bieten.