§ 6 Schutze des Wasservorkommens im Gebiet d
(1) Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 9, 10, 28 bis 35 und 112 des Wasserrechtsgesetzes 1959 im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) sind folgende Gesichtspunkte maßgebend:
a) Vorrang der Trinkwasserversorgung,
b) Schutz des Wasservorkommens vor Verunreinigung,
c) Sanierung unzulänglicher Reinhaltungsvorkehrungen,
d) Erhaltung der natürlichen Verhältnisse durch pflegliche Wald- oder Weidewirtschaft und Beachtung des Natur- und Landschaftsschutzes.
(2) Bei allen Verfahren im Schon- und Widmungsgebiet (§ 2) ist darauf zu achten, daß das Quell- und Grundwasservorkommen seiner Menge und Beschaffenheit nach dem Widmungszweck dauernd erhalten bleibt und die verschiedenen wasserwirtschaftlichen Interessen zur Ermöglichung einer gesunden wasserwirtschaftlichen Entwicklung dieses Gebietes aufeinander abgestimmt werden.
Ссылается на
- Schutze des Wasservorkommens im Gebiet d ст. 10
- Schutze des Wasservorkommens im Gebiet d ст. 112
- Schutze des Wasservorkommens im Gebiet d § 2
- Schutze des Wasservorkommens im Gebiet d ст. 28
- Schutze des Wasservorkommens im Gebiet d ст. 35
- Schutze des Wasservorkommens im Gebiet d § 9