Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung · Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung
§ 2 Bundeszuschuß zur Waldbrandversicherung
(1) Anträge auf Gewährung eines Bundeszuschusses sind beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu stellen. Antragsberechtigt sind Versicherungsunternehmen, die Waldbrandversicherungen in Österreich anbieten.
(2) Die Versicherungsunternehmung hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bis spätestens 1. Mai das jeweils für das folgende Kalenderjahr voraussichtlich zu erwartende Ausmaß an Waldbrandversicherungsprämien bekanntzugeben.
История изменений
- In Kraft seit 2003-10-25