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Übereinkommen über die Ausarbeitung eine · Übereinkommen über die Ausarbeitung eines europäischen Arzneibuches

§ 1 Übereinkommen über die Ausarbeitung eineAusarbeitung eines Europäischen Arzneibuches

ARTIKEL 1

ДействуетОфициальный текст

Die Vertragsparteien verpflichten sind,

a) schrittweise ein Arzneibuch auszuarbeiten, das für die beteiligten Staaten gemeinsam gelten und den Namen „Europäisches Arzneibuch“ erhalten soll;

b) die notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit die auf Grund der Artikel 6 und 7 angenommenen Monographien, welche das Europäische Arzneibuch bilden werden, amtliche, innerhalb ihrer Hoheitsgebiete anwendbare Normen darstellen.