§ 84a AMG
XIII. ABSCHNITT römisch dreizehn. ABSCHNITT Sanktionen
Die Zollbehörden haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Durchschrift ihrer Anzeige über eine Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 zu übermitteln.
XIII. ABSCHNITT römisch dreizehn. ABSCHNITT Sanktionen
Die Zollbehörden haben dem Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen die Durchschrift ihrer Anzeige über eine Übertretung des Arzneiwareneinfuhrgesetzes 2010 zu übermitteln.