Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- · Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser- und Watvögel
§ 7 Feuchtgebiete als Lebensraum für Wasser-
Artikel 7
1. Zu den Vertretern der Vertragsparteien auf solchen Konferenzen sollen Personen gehören, die auf Grund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, die sie auf Wissenschafts-, Verwaltungs- oder anderen einschlägigen Gebieten gewonnen haben, Experten für Feuchtgebiete oder Wat- und Wasservögel sind.
2. Jede an einer Konferenz vertretene Vertragspartei verfügt über eine Stimme. Die Empfehlungen, Beschlüsse und Entscheide werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden und stimmberechtigten Vertragsparteien angenommen, es sei denn, das Übereinkommen verfüge anders darüber.
История изменений
- In Kraft seit 1994-05-01