§ 1 Verordnung zum Schutze der Wasservorkomm
Die Quell- und Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig ein Schongebiet bestimmt.
Die Quell- und Grundwasservorkommen des in § 2 umschriebenen Gebietes werden – unbeschadet bestehender Rechte – vorzugsweise der Trinkwasserversorgung gewidmet und gleichzeitig ein Schongebiet bestimmt.