§ 7 Verordnung zum Schutze der Wasservorkomm
Im Sinne der §§ 34 Abs. 6 und 54 Abs. 2 lit. e des Wasserrechtsgesetzes 1959 werden als rechtliche Interessen anerkannt:
1. Innerhalb des Widmungs- und Schongebietes (§ 2) das rechtliche Interesse des Landes Steiermark und des Wasserverbandes „Totes Gebirge“.
2. Nördlich der in § 6 beschriebenen besonderen Begrenzungslinien innerhalb des Widmungs- und Schongebietes (§ 2) auch das rechtliche Interesse des Landes Oberösterreich.
Ссылается на
- Verordnung zum Schutze der Wasservorkomm § 2
- Verordnung zum Schutze der Wasservorkomm ст. 34
- Verordnung zum Schutze der Wasservorkomm § 6