Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985

§ 19 WBFG

ДействуетОфициальный текст

Kündigung und Rückforderung von Fondshilfe

§ 19. (1) Der Wasserwirtschaftsfonds hat im Förderungsvertrag vorzusehen, daß das Darlehen unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens sechs Monaten ganz oder teilweise gekündigt oder der nicht-rückzahlbare Beitrag zurückgefordert wird, wenn das Darlehen oder der Beitrag erschlichen wurde, der Förderungszweck durch Verletzung von Bedingungen und Auflagen des Förderungsvertrages wesentlich gefährdet wird oder der Darlehensnehmer trotz mehrfacher Mahnung seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt.

(2) Weiters ist zu vereinbaren, daß zurückgeforderte Förderungsmittel für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit 3 vH über dem jeweiligen Diskontsatz pro Jahr zu verzinsen sind.

История изменений
  • In Kraft seit 1986-01-01