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WBFG · Wasserbautenförderungsgesetz 1985

§ 29 WBFG

ДействуетОфициальный текст

Erhaltung von Anlagen

§ 29. (1) Die Kosten der Instandhaltung genossenschaftlicher Entwässerungs-, Bewässerungs- und Abwasserverwertungsanlagen sind grundsätzlich von den Wassergenossenschaften zu tragen.

(2) Jedoch können außergewöhnliche Instandsetzungsarbeiten, die durch Hochwasser, Erdverwehungen, Rutschungen oder sonstige Katastrophen hervorgerufen worden sind und deren Kosten die Leistungsfähigkeit der Beteiligten übersteigen, einschließlich der zur Aufrechterhaltung des Betriebes erforderlichen Behelfsbauten nach den §§ 10 oder 12 bis 20 gefördert werden.

История изменений
  • In Kraft seit 1986-01-01