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ALSAG · Altlastensanierungsgesetz

§ 19 ALSAGRechtswirkungen der Ausweisung als Altlast

III. ABSCHNITT römisch drei. ABSCHNITT Erfassung und Beurteilung von Altablagerungen und Altstandorten sowie Ausweisung von Altlasten

ДействуетОфициальный текст

(1) Altlastenmaßnahmen bedürfen keiner Bewilligung, Genehmigung oder Anzeige nach anderen bundesrechtlichen Vorschriften.

(2) Mit Ausweisung als Altlast sind die nach anderen bundesrechtlichen Verwaltungsvorschriften bestehenden Rechtspflichten für Maßnahmen betreffend die Verringerung oder Beseitigung der für die Ausweisung maßgeblichen Kontaminationen und deren Auswirkungen nicht anzuwenden. Bereits durch individuelle Anordnung konkretisierte Rechtspflichten bleiben unberührt. Anhängige Verfahren sind der nach diesem Bundesgesetz zuständigen Behörde abzutreten.