ALSAG · Altlastensanierungsgesetz
§ 38 ALSAGVerweise
V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Schluss- und Übergangsbestimmungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.