§ 32 UFGFörderungswerber
4. Abschnitt ALTLASTENSANIERUNG
Ansuchen im Bereich der Altlastensanierungsförderung können von natürlichen oder juristischen Personen gestellt werden, die Maßnahmen, Studien, Projekte oder Untersuchungen gemäß § 30 durchführen und im Fall des § 30 Z 4 über die entsprechende Befähigung verfügen.
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- In Kraft seit 2025-01-01