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UVP-G 2000 · Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000

§ 34 UVP-G 2000Beteiligung der Energie-Infrastrukturbehörde

6. Abschnitt Besondere Bestimmungen für Vorhaben von gemeinsamem Interesse

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Energie-Infrastrukturbehörde ist im UVP-Verfahren wie eine mitwirkende Behörde einzubinden und darüber hinaus regelmäßig über den Fortgang des Verfahrens und allfällige Probleme bei der Durchführung zu informieren. Der Energie-Infrastrukturbehörde sind die Entscheidungen gemäß §§ 17 bis 18b zu übermitteln.

(2) In Verfahren nach § 10 bezüglich möglicher grenzüberschreitender Auswirkungen ist die Energie-Infrastrukturbehörde zu beteiligen.

(3) Die Behörde hat der Energie-Infrastrukturbehörde die notwendigen Informationen zur Erfüllung der in der TEN-E-VO vorgesehenen Berichtspflichten zu übermitteln.

История изменений
  • In Kraft seit 2016-02-24