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Tiefgefrorene Lebensmittel · Tiefgefrorene Lebensmittel

§ 5 Tiefgefrorene LebensmittelVerpackungen

ДействуетОфициальный текст

Die zur Abgabe an den Letztverbraucher oder an Einrichtungen der Gemeinschaftsversorgung bestimmten tiefgefrorenen Lebensmittel sind vom Hersteller oder Verpacker so zu verpacken, daß sie vor einem Bakterienbefall von außen oder anderen nachteiligen äußeren Einflüssen sowie vor dem Austrocknen geschützt sind.