Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GTG · Gentechnikgesetz

§ 106 GTGÜbermittlung von Daten

X. ABSCHNITT römisch zehn. ABSCHNITT Vertraulichkeit von Daten und Datenverkehr

ДействуетОфициальный текст

Die nach diesem Bundesgesetz der Behörde bekanntzugebenden Daten dürfen von der Behörde erhoben und verarbeitet werden. Personenbezogene und vertrauliche Daten dürfen nur übermittelt werden an

1. die Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,

2. von der Behörde bestellte Sachverständige, soweit sie die Daten in Vollziehung dieses Bundesgesetzes benötigen,

3. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist, oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.

История изменений
  • In Kraft seit 2018-05-25