§ 79l GTG
IVa. Abschnitt römisch vier a. Abschnitt Zivilrechtliche Haftung
Außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden durch Einwirkungen im Sinn des § 79k sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schaden eingetreten ist.
IVa. Abschnitt römisch vier a. Abschnitt Zivilrechtliche Haftung
Außervertragliche Ansprüche auf Ersatz von Schäden durch Einwirkungen im Sinn des § 79k sind nach dem Recht des Staates zu beurteilen, in dem der Schaden eingetreten ist.