§ 90 GTGVorsitz in den wissenschaftlichen Ausschüssen
V. ABSCHNITT römisch fünf. ABSCHNITT Gentechnikkommission und Gentechnikbuch
Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat für jeden wissenschaftlichen Ausschuß einen Bediensteten seines Bundesministeriums zum Vorsitzenden zu bestellen; dieser hat beratende Stimme. Für den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden hat der Bundesminister für Gesundheit und Frauen für dessen Vertretung zu sorgen.
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- In Kraft seit 2004-11-17