§ 4 Gegenseitige Hilfeleistung bei Katastrop
Absprachen über Hilfeleistungen
Im Zuge des Hilfeersuchens werden Art und Umfang der Hilfeleistung zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden abgesprochen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen zu müssen.