§ 10 BVWG-GesetzVertretung in Verfahren
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945 , durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.
Die Gesellschaft ist berechtigt, sich nach Maßgabe des Prokuraturgesetzes, StGBl. Nr. 172/1945 , durch die Finanzprokuratur gegen Entgelt rechtlich beraten und vertreten zu lassen.