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GuKG · Gesundheits- und Krankenpflegegesetz

§ 104c GuKGFortbildung

4. Abschnitt

ДействуетОфициальный текст

(1) Angehörige der Pflegeassistenzberufe sind verpflichtet, zur

1. Information über die neuesten Entwicklungen und Erkenntnisse der Gesundheits- und Krankenpflege sowie

2. Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten

innerhalb von jeweils fünf Jahren Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen.

(2) Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.