IG-L · Immissionsschutzgesetz – Luft
§ 15a IG-LVerbrennen im Freien
4. Abschnitt Maßnahmen
Ausnahmen vom Verbot des Verbrennens von Materialien außerhalb von Anlagen gemäß dem Bundesluftreinhaltegesetz, BGBl. I Nr. 77/2010 , können eingeschränkt oder aufgehoben werden, sofern die Ausnahmen nicht das Verbrennen von schädlingsbefallenen biogenen Materialien betreffen.