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SaatG 1997 · Saatgutgesetz 1997

§ 66 SaatG 1997Aufgaben und Zusammensetzung

4. HAUPTSTÜCK Sortenzulassungskommission

ДействуетОфициальный текст

(1) Die Sortenzulassungskommission hat anhand der vom Bundesamt für Ernährungssicherheit übermittelten Unterlagen, ausgenommen die Unterlagen der Registerprüfung, zu beurteilen, ob die Voraussetzungen für die Sortenzulassung vorliegen.

(2) Die Sortenzulassungskommission besteht aus folgenden

1. stimmberechtigten Mitgliedern:

a) zwei Sachverständigen, von denen einer dem Kreis der österreichischen Pflanzenzüchter angehören muß;

b) je einem Vertreter jeder Landwirtschaftskammer;

2. nicht stimmberechtigten Mitgliedern:

a) einem Vertreter des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Vorsitzenden;

b) einem Vertreter des Bundesamtes für Ernährungssicherheit.

(3) Die Sortenzulassungskommission kann zur fachlichen Beratung nicht stimmberechtigte Experten, insbesondere aus den Fachgebieten Saatgutwesen und Phytopathologie, heranziehen.

(4) Die Mitglieder der Sortenzulassungskommission sind vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf fünf Jahre zu bestellen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.

История изменений
  • In Kraft seit 2002-07-20