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Bekämpfung der Wüstenbildung in den von · Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern

§ 15 Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Anlagen über die regionale Durchführung

Artikel 15

ДействуетОфициальный текст

Die in Aktionsprogramme einzubeziehenden Elemente werden entsprechend den sozioökonomischen, geographischen und klimatischen Faktoren, die für Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, oder für betroffene Regionen sowie für deren Entwicklungsstand kennzeichnend sind, ausgewählt und angepaßt. Leitlinien für die Ausarbeitung von Aktionsprogrammen, in denen Zielrichtung und Inhalt für einzelne Subregionen und Regionen genau angegeben werden, sind in den Anlagen über die regionale Durchführung enthalten.