§ 14 Übereinkommen über weiträumige grenzüberRatifikation, Annahme, Genehmigung und Beitritt
Artikel 14
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
(2) Dieses Protokoll steht vom 22. Mai 1992 an für die in Artikel 13 Absatz 1 genannten Staaten und Organisationen zum Beitritt offen.