Donauschutzübereinkommen · Donauschutzübereinkommen
§ 20 DonauschutzübereinkommenGültigkeit der Anlagen
Artikel 20
Die Anlagen I bis V bilden integrierende Bestandteile dieses Übereinkommens, sie unterliegen insbesondere dem Artikel 23.
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Artikel 20
Die Anlagen I bis V bilden integrierende Bestandteile dieses Übereinkommens, sie unterliegen insbesondere dem Artikel 23.