ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 111 ÄrzteG 1998Ermäßigung der Fondsbeiträge
3. Abschnitt Wohlfahrtsfonds
Die Satzung kann bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände auf Antrag des Kammerangehörigen oder des Pensionsleistungsempfängers (§ 109 Abs. 8) nach Billigkeit eine Ermäßigung oder in Härtefällen den Nachlass der Wohlfahrtsfonds- oder Pensionssicherungsbeiträge vorsehen.
История изменений
- In Kraft seit 2001-08-11