ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 144 ÄrzteG 1998
5. Abschnitt
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
Die Amtsdauer der Mitglieder des Disziplinarrates und des Disziplinaranwaltes sowie der Untersuchungsführer ist gleich jener des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer.