ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 189 ÄrzteG 1998Tilgung von Disziplinarstrafen
11. Abschnitt
Zum Inkrafttreten vgl. § 214
(1) Die Tilgung der im Disziplinarregister eingetragenen Disziplinarstrafen tritt nach Ablauf der im § 190 angeführten Fristen kraft Gesetzes ein.
(2) Getilgte Disziplinarstrafen dürfen in einem Disziplinarverfahren weder berücksichtigt noch in Erkenntnissen und Beschlüssen erwähnt werden.
(3) Der Bestrafte kann die Feststellung beantragen, daß seine Disziplinarstrafe getilgt ist. Dieser Antrag ist beim Disziplinarrat einzubringen, der darüber mit Beschluß zu entscheiden hat. § 169 Abs. 1 ist sinngemäß anzuwenden.
История изменений
- In Kraft seit 2014-01-01
Ссылается на
- ÄrzteG 1998 ст. 169
- ÄrzteG 1998 § 190
- ÄrzteG 1998 § 214