ÄrzteG 1998 · Ärztegesetz 1998
§ 66c ÄrzteG 1998Begutachtungsrechte
2. Abschnitt Ärztekammern in den Bundesländern
Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Ärztekammern zukommen, sind diesen unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln.