§ 10 Übereinkommen über weiträumige grenzüberAnlagen
Artikel 10
Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Die Anlagen I und IV haben Empfehlungscharakter.
Artikel 10
Die Anlagen dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls. Die Anlagen I und IV haben Empfehlungscharakter.