GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung
§ 45 GuK-AV
3. Abschnitt Diplomprüfung
(1) Eine zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 ist am Beginn der mündlichen Diplomprüfung abzunehmen.
(2) Wird die zusätzliche Teilprüfung gemäß § 28 Abs. 4 mit der Note „nicht genügend“ beurteilt, ist die Diplomprüfung abzubrechen.
(3) Bei positiver Beurteilung von zusätzlichen Teilprüfungen in Teilgebieten ist die Gesamtnote des Unterrichtsfaches gemäß § 25 Abs. 4 zu erstellen.