Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 60 GuK-AVErgänzungsausbildung

5. Abschnitt Nostrifikation

ДействуетОфициальный текст

(1) Jede Ergänzungsprüfung ist in deutscher Sprache abzulegen. Eine Ergänzungsprüfung ist in Form einer

1. mündlichen Prüfung vor der Diplomprüfungskommission oder

2. schriftlichen Prüfung

abzunehmen. Eine schriftliche Prüfung ist durch die Diplomprüfungskommission zu beurteilen.

(2) Der Beurteilung einer Ergänzungsprüfung ist der Prüfungserfolg im betreffenden Unterrichtsfach zugrunde zu legen.

(3) Nostrifikanten sind zahlenmäßig nicht auf Gruppen gemäß § 16 Abs. 3 anzurechnen.