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GuK-AV · Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung

§ 62 GuK-AVBestätigung über die Ergänzungsausbildung und -prüfung

5. Abschnitt Nostrifikation

ДействуетОфициальный текст

(1) Über die im Rahmen der Ergänzungsausbildung absolvierten Ergänzungsprüfungen und Praktika ist eine Bestätigung gemäß der Anlage 14 auszustellen.

(2) Die Bestätigung gemäß Abs. 1 hat die Beurteilung der im Nostrifikationsbescheid vorgeschriebenen Ergänzungsprüfungen und Praktika zu enthalten und ist vom Vorsitzenden der Diplomprüfungskommission und vom Direktor zu unterzeichnen.

(3) Der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die Ergänzungsausbildung absolviert wurde, hat im Nostrifikationsbescheid einzutragen:

1. die erfolgreiche Absolvierung der Ergänzungsprüfungen und Praktika,

2. die gemäß § 61 Abs. 3 ohne Erfolg absolvierte Ergänzungsausbildung und

3. den Abbruch der Ergänzungsausbildung durch den Nostrifikanten gemäß § 61 Abs. 5.