Правовая библиотека и анализ дел · Австрия · Бельгия · Европейский союз
LAWxPERT Вход Бесплатная учётная запись

EisBG · Eisenbahnbuchgesetz

§ 13 EisBG§. 13. Paragraph 13,

2. Besondere Bestimmungen. A. Errichtung einer vorläufigen Einlage.

ДействуетОфициальный текст

(1) Dem Gesuche um Eröffnung einer vorläufigen Einlage sind beizulegen:

1. Eine vom Handelsministerium oder in dessen Auftrage ertheilte Bestätigung über die Richtung der Bahn und über die hiedurch bedingte Zuständigkeit (§. 10), sowie darüber, daß die Bahn nach §. 1 einen Gegenstand des Eisenbahnbuches zu bilden hat.

2. Eine die Bahnlinie veranschaulichende Uebersichtskarte, aus welcher die durch die Bahn berührten Bezirksgerichtssprengel zu entnehmen sind, nebst einem Verzeichnisse dieser Bezirksgerichte.

3. Diejenigen Urkunden, welche erforderlich sind, um die Bildung der bücherlichen Einheit und die der Unternehmung in Beziehung auf diese bücherliche Einheit zustehenden Rechte beurtheilen zu können (Concessionsurkunde, Statuten u. dgl.).

(2) Von der unter Zahl 3 bezeichneten Urkunden sind sowohl die Originale, als einfache Abschriften (Abdrücke) vorzulegen.