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EisBG · Eisenbahnbuchgesetz

§ 26 EisBG§. 26. Paragraph 26,

a) Für Bahnen oder Bahnstrecken, die noch nicht im Betriebe stehen.

ДействуетОфициальный текст

(1) Ueber eine rechtzeitige Anmeldung ist die Vernehmung der Betheiligten einzuleiten.

(2) Dieselbe kann, sofern es für die Ermittlung des Sachverhaltes zweckmäßig erscheint, an Ort und Stelle stattfinden.

(3) Bei der Verhandlung ist die Herbeiführung einer Einigung unter den Betheiligten anzustreben.

(4) Wird diese Einigung nicht erzielt, so ist in eine weitere Erörterung des in der Anmeldung erhobenen Anspruches nur in den in §§. 27-29 bezeichneten Fällen einzugehen.