Internationale Meter-Convention · Internationale Meter-Convention
§ 12 Internationale Meter-ConventionArtikel 12.
Die hohen vertragschließenden Staaten behalten sich vor, an dem gegenwärtigen Vertrage nach gemeinschaftlichen Uebereinkommen alle diejenigen Abänderungen vorzunehmen, die sich durch die Erfahrung als zweckmäßig erweisen sollten.