§ 11 Übereinkommen zur einheitlichen FeststelArtikel 11.
Dieses Übereinkommen findet auf Kriegsschiffe sowie auf Staatsschiffe, die ausschließlich für den öffentlichen Dienst bestimmt sind, keine Anwendung.
Dieses Übereinkommen findet auf Kriegsschiffe sowie auf Staatsschiffe, die ausschließlich für den öffentlichen Dienst bestimmt sind, keine Anwendung.