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Übereinkommen betreffend die Befreiung d · Übereinkommen betreffend die Befreiung der Spitalschiffe von den Hafengebühren

§ 5 Übereinkommen betreffend die Befreiung dArtikel 5.

ДействуетОфициальный текст

zum Inkrafttreten vgl. § 6 RGBl. Nr. 113/1869

Die Mächte, welche das gegenwärtige Übereinkommen nicht unterzeichnen, werden nach dem 1. Oktober 1905 zum Beitritte zugelassen.

Sie haben zu diesem Zwecke von ihrem Beitritt die Vertragsmächte durch schriftliche Mitteilung an die niederländische Regierung, welche alle anderen Mächte hiervon verständigt, in Kenntnis zu setzen.