Übereinkommen betreffend das endgültige · Übereinkommen betreffend das endgültige Donaustatut
§ 7 Übereinkommen betreffend das endgültige Artikel VII. Artikel römisch sieben.
II. Seeschiffahrtsstrecke der Donau. römisch zwei. Seeschiffahrtsstrecke der Donau.
Die Befugnisse der europäischen Kommission können nur durch eine von allen in der Kommission vertretenen Staaten abgeschlossene internationale Abmachung außer Kraft gesetzt werden.
Der ordentliche Sitz der Kommission verbleibt in Galatz.