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Übereinkommen zur Hebung des Handels übe · Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest (Italien)

§ 0 Übereinkommen zur Hebung des Handels übe

ДействуетОфициальный текст

(Übersetzung.)

Österreichisch-italienisches Übereinkommen zur Hebung des Handels über den Hafen von Triest.

StF: BGBl. II Nr. 122/1934 idF BGBl. Nr. 61/1935 (DFB)

BGBl. Nr. 60/1935 (K über Idat)

Der Bundespräsident der Republik Österreich und seine Majestät der König von Italien, vom Wunsche beseelt, den Transithandel Österreichs über den Hafen von Triest zu entwicklen, haben beschlossen, zu diesem Zwecke ein Übereinkommen zu treffen, und haben zu ihren Bevollmächtigten ernannt:

(Anm.: es folgen die Namen der Bevollmächtigten)

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten Nachstehendes vereinbart haben:

Auf Grund des Artikels III, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes vom 30. April 1934, B. G. Bl. I Nr. 255, hat die Bundesregierung beschlossen: Das am 14. Mai 1934 in Rom unterzeichnete österreichisch-italienische Übereinkommen zur Hebung des österreichischen Handels über den Hafen von Triest (Beilage) wird mit Wirksamkeit vom 15. Juli 1934 vorläufig in Kraft gesetzt.

Das verfassungsmäßige Zustandekommen dieses Bundesgesetzes wird beurkundet.

Das Übereinkommen wird ratifiziert und der Austausch der Ratifikationsurkunden wird so bald als möglich in Rom erfolgen. Die Hohen Vertragschließenden Teile kommen jedoch überein, es durch einen ehestens durchzuführenden Notenaustausch provisorisch in Kraft zu setzen. Das Übereinkommen bleibt zwei Jahre vom Tage des Inkrafttretens an in Geltung und gilt, falls es nicht drei Monate vor seinem Ablaufe gekündigt worden ist, als um ein weiteres Jahr verlängert und so fort von Jahr zu Jahr, wobei es jedem der beiden Hohen Vertragschließenden Teile freisteht, es durch Kündigung, die drei Monate vor Ablauf der jeweiligen jährlichen Periode mitgeteilt werden muß, außer Kraft treten zu lassen.