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Eisenbahnbuch für die burgenländischen E · Eisenbahnbuch für die burgenländischen Eisenbahnen

§ 4 Eisenbahnbuch für die burgenländischen E

ДействуетОфициальный текст

Nach Durchführung dieser Arbeiten hat das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien das Eigentumsblatt und die erste Abteilung des Lastenblattes zu verfassen. Hiebei sind alle Veränderungen zu berücksichtigen, die bis zum Tage der Eröffnung der vorläufigen Einlage eingetreten sind. Die Form und die Fassung der Eintragungen richten sich nach den für die Führung der Eisenbahnbücher im allgemeinen geltenden Vorschriften. Gegenstandslose sowie bereits gelöschte Eintragungen sind nur insoweit zu übernehmen, als sie für das Bestehen, den Rang, die Übersichtlichkeit oder die Verständlichkeit bestehender Eintragungen von Bedeutung sind. Mehrere in gegenseitigem Zusammenhang stehende Eintragungen können zur Erzielung größerer Übersichtlichkeit zusammengezogen werden.