Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 22 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 22 Paragraph 22
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
Ist eine Vormerkung oder ein Widerspruch auf Grund einer einstweiligen Verfügung eingetragen, so erlischt die Vormerkung oder der Widerspruch, wenn die einstweilige Verfügung durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.