Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 81 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 81 Paragraph 81
Sechster Abschnitt Die Schiffshypothek an Schiffsbauwerken
Die an dem Schiffsbauwerk bestellte Schiffshypothek bleibt nach der Fertigstellung des Schiffs mit ihrem bisherigen Rang an dem Schiff bestehen.