Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 24 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 24 Paragraph 24
II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen römisch zwei. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen
Der Schiffseigentümer und der Schiffer sind vom Bieten nicht ausgeschlossen.