Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch · Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
§ 30 Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch§ 30 Paragraph 30
II. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen römisch zwei. Besondere Vorschriften für die Zwangsversteigerung von eingetragenen Schiffen
Gelangen im Fall einer Gesamtschiffshypothek nicht alle mitverhafteten Schiffe zur Versteigerung, so ist der Berechnung des den nachfolgenden Berechtigten gebührenden Ersatzes (§ 222 Abs. 4 der Exekutionsordnung) der Wert der Schiffe zugrunde zu legen. Dieser ist auf Kosten der nachstehenden Berechtigten, die die Eintragung einer Schiffshypothek für die Ersatzforderung begehrt haben, durch gerichtliche Schätzung zu ermitteln.
Ссылается на
- Rechte an eingetragenen Schiffen und Sch ст. 222